Von der Gründung über den laufenden Betrieb bis hin zur Beendigung eines Vereins gibt es vieles zu beachten. Wenn Sie einen Verein gründen wollen oder sich als Mitglied oder Organ eines Vereins über Ihre Rechte und Pflichten informieren möchten, beraten wir gerne.
Was ist ein Idealverein?
Der sogenannte Idealverein ist die häufigste und typische Form eines Vereins. Ein Idealverein ist ein Zusammenschluss,
- dem mehrere Personen unter einem Vereinsnamen angehören,
- der freiwillig ist und auf eine gewisse Dauer angelegt wurde,
- der einen gemeinschaftlichen ideellen Zweck verfolgt,
- der einen Vorstand hat und
- der als Vereinigung unabhängig von seinem Wechsel der Mitglieder besteht und damit körperschaftlich organisiert ist.
Ein ideeller Zweck ist ein Zweck, der nicht auf eine wirtschaftliche Betätigung und damit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Die möglichen ideellen Zwecke sind vielfältig. Das zeigt die bunte Vereinslandschaft in Deutschland: Vereinigungen zur Förderung des Sports, der Kultur, von Natur und Umwelt oder karitativer Zwecke sind überwiegend als Idealvereine organisiert. Allerdings können auch Idealvereine wirtschaftlich tätig sein, nämlich dann, wenn diese Tätigkeit dem ideellen Hauptzweck eindeutig untergeordnet ist.
Beispiel: Ein Sportverein bleibt auch dann ein Idealverein, wenn er in seinem Vereinsheim ein Restaurant führt. Hier ist die wirtschaftliche Betätigung nämlich nur ein untergeordneter Nebenzweck – Hauptzweck bleibt die Förderung des Sports.
Gründung eines Idealvereins
Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Themenbereichen Gründungsmitglieder, Gründungsprotokoll, Satzung und Eintrag in das Vereinsregister:
I. Vorüberlegungen zur Vereingründung
Der Idealverein kann in das Vereinsregister eingetragen werden. Wird der Verein eingetragen, so spricht man vom eingetragenen Verein oder auch vom rechtsfähigen Idealverein (§ 21 BGB). Wird der Verein nicht eingetragen, so spricht man vom nichteingetragenen Verein oder auch nichtrechtsfähigen Idealverein. Sowohl der rechtsfähige als auch der nichtrechtsfähige Verein kann Träger von Rechten und Pflichten sein, kann klagen und verklagt werden und Vermögen erwerben. Unterschiede zwischen rechtsfähigem und nichtrechtsfähigem Idealverein bestehen jedoch beim Haftungsrecht: Zwar haften die Mitglieder weder beim eingetragenen noch beim nichteingetragenen Verein persönlich für die Verbindlichkeiten des Idealvereins. Beim nichteingetragenen Verein haften die für den Verein handelnden Personen aber neben dem Verein auch persönlich für Rechtsgeschäfte, die im Namen des Vereins abgeschlossen werden (§ 54 Satz 2 BGB). Handelnde Person ist jede Person, die im Namen des Vereins direkt tätig wird und in irgendeiner Weise als Teil des Vereins in Erscheinung tritt.
Der eingetragene Verein kann ein Grundstück oder Rechte an einem Grundstück erwerben und selbst auch im Grundbuch stehen. Die Grundbuchfähigkeit des nichteingetragenen Vereins ist dagegen umstritten. Der nichteingetragene Verein kann als solcher nach noch überwiegender Ansicht selbst nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Anstelle des nichteingetragenen Vereins müssen sämtliche Vereinsmitglieder mit dem Zusatz „als Mitglied des nichteingetragenen Vereins“ eingetragen werden. Probleme kann diese Art der Eintragung bei einem häufigen Mitgliederwechsel mit sich bringen.
Insgesamt sind also die rechtlichen Unterschiede nicht groß. Sie sollten sie bei der Gründung Ihres Vereins aber berücksichtigen.
Beispiel: Wenn etwa während des Bestehens des Vereins in jedem Fall ein Grundstück erworben werden soll und der Verein allen Interessierten zum Beitritt offenstehen soll, so dass ein reger Mitgliederwechsel nicht ausgeschlossen ist, hat ein eingetragener Verein Vorteile.
Ein Verein, der nicht in das Vereinsregister eingetragen werden soll, ist dagegen leichter zu gründen und es bestehen auch keine Registerpflichten. Für die Verfolgung von kurzfristigen Zielen kann diese Vereinsform sinnvoller sein als der eingetragene Verein.
II. Gründungsmitglieder
An der Gründung eines Vereins müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein. Zwar bestimmt das Gesetz keine Gründerzahl. Der Verein wird geschaffen durch Einigung der Gründer über die Satzung, wofür zwei Personen notwendig sind.
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt jedoch nur, wenn der Verein mindestens sieben Mitglieder hat (§ 59 Abs. 3 BGB). Es ist daher denkbar, dass der Verein zunächst von zwei Personen gegründet wird und bis zur Anmeldung im Vereinsregister weitere Mitglieder aufgenommen werden, so dass dann eine von sieben Mitgliedern unterzeichnete Satzung eingereicht werden kann. Ein Verein kann aber auch schon von sieben oder mehr Personen gegründet werden, so dass er bereits mit Gründung eintragungsfähig ist.
Gründungsmitglieder können alle natürlichen Personen sein, aber beispielsweise auch Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, andere rechtsfähige Vereine, Stadtgemeinden und Landkreise oder auch Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine.
Alle Gründungsmitglieder müssen geschäftsfähig sein, weil der Gründungsakt ein Vertrag ist. Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige, die mindestens sieben aber noch nicht 18 Jahre alt sind, können einen Verein nur mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter, also meist der Eltern, gründen. Auch eine Person, für die ein Betreuer bestellt ist, kann Gründungsmitglied sein, es sei denn, sie ist geschäftsunfähig.
Wenn eines der Gründungsmitglieder bei der Vereinsgründung nicht geschäftsfähig war, dann ist der Gründungsakt dennoch wirksam, wenn nur die erforderliche Mindestzahl von Gründungsmitgliedern geschäftsfähig war.
III. Gründungsprotokoll
Zur Gründung eines Vereins müssen sich die Gründungsmitglieder über zwei Punkte einigen: Über die Errichtung des Vereins und über seine Satzung. Diese Einigung bildet den sogenannten „Gründungsakt“. Die Gründungsmitglieder sollten festlegen, ob der Verein als nichtrechtsfähiger Verein bestehen oder durch Registereintragung Rechtsfähigkeit erlangen soll. Zudem ist der erste Vorstand zu wählen. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Wie viele Personen den Vorstand bilden sollen, legt die Satzung fest. Diese Vereinbarungen müssen in einem Gründungsprotokoll festgehalten und von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben werden.
Mit der Beschlussfassung über die Satzung und der Wahl des Vorstands entsteht ein nichtrechtsfähiger Verein. Ist beabsichtigt, den Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen, so spricht man bis zur Eintragung vom sogenannten „Vorverein“.
IV. Satzung
Jeder Verein benötigt eine Satzung, die im Rahmen der Erstellung des Gründungsprotokolls beschlossen wird.
1. Inhalt
Es gibt Muss-, Soll und Kann-Inhalte in einer Vereinssatzung, die beachtet werden müssen. Mehr
2. Form
Es gibt zwar keine Formvorschriften für die Erstellung der Satzung, beim eingetragenen Verein ist aber eine unterzeichnete Satzung beim Vereinsregister einzureichen.
Es gibt zwar keine Formvorschriften für die Erstellung der Satzung. Beim eingetragenen Verein ist aber die Schriftform erforderlich, da nach § 59 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB die von den Gründern unterzeichnete Satzung beim Vereinsregister einzureichen ist. Im Übrigen ist auch beim nichteingetragenen Verein die Schriftform zu empfehlen. Die Satzung muss in deutscher Sprache verfasst werden. In Sachsen und Brandenburg sind auch Satzungen in Sorbisch mit einer deutschen Übersetzung zulässig.
V. Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister
Für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister müssen Sie eine Anmeldung und bestimmte Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einreichen. Viele Vereinsregister werden bereits elektronisch geführt.
Für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister müssen Sie eine Anmeldung und bestimmte Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einreichen.
1. Zuständiges Amtsgericht
Örtlich zuständig ist im Grundsatz das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Die Bundesländer können aber die Vereinssachen mehrerer Bezirke einem bestimmten Amtsgericht zuweisen. Von dieser sogenannten „Konzentrationsermächtigung“ haben einige Bundesländer Gebrauch gemacht.
2. Anmeldung
Beim Vereinsregister sind nach § 59 Abs. 1 und 2 BGB einzureichen:
1.) ein Anmeldungsschreiben,
2.) das Original und eine Abschrift (zum Beispiel eine Kopie) der Satzung und eine Abschrift des Gründungsprotokolls und
3.) eine Abschrift über die Bestellung des Vorstands.
a) Anmeldungsschreiben
Das Anmeldungsschreiben soll Folgendes enthalten:
1.) die Anmeldung des gegründeten Vereins zur Eintragung im Vereinsregister,
2.) Namen, Geburtsdaten und Anschriften der gewählten Vorstandsmitglieder und
3.) die öffentlich beglaubigten Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Das Schreiben sollte von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein. Ihre Unterschriften sind öffentlich zu beglaubigen (§§ 59 Abs. 1, 77 BGB). Hierfür suchen die Vorstandsmitglieder in der Regel einen Notar auf, legen einen Personalausweis oder einen Reisepass vor und unterschreiben vor dem Notar das Anmeldungsschreiben. Dieser beglaubigt sodann die Identität der Unterzeichnenden.
Hinweis: In einigen Bundesländern können Unterschriftsbeglaubigungen auch von anderen Stellen vorgenommen werden, nämlich in Baden-Württemberg von den Ratsschreibern (§ 32 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit), in Hessen von den Vorstehern der Ortsgerichte (§ 13 des hessischen Ortsgerichtsgesetzes) und in Rheinland-Pfalz von den Ortsbürgermeistern und Ortsvorstehern, den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeindeverwaltungen sowie den Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisfreien Städte (§§ 1, 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis).
Das Anmeldungsschreiben kann vom Verein selbst erstellt werden. Aber auch der Notar kann ein solches Anschreiben erstellen und er kann die Anmeldung an das Registergericht weiterleiten. Für die Erstellung eines Anmeldungsantrags sind zusätzliche Kosten zu entrichten.
b) Beizufügende Unterlagen
Der Anmeldung sind das Original und eine Abschrift der Satzung beizufügen. Aus der Satzung soll sich der Tag der Errichtung des Vereins ergeben (§ 59 Abs. 3 BGB). Die Urschrift der Satzung muss von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein. Damit muss der Verein jetzt also sieben Mitglieder haben, entweder bei Gründung durch mindestens zwei Mitglieder und Gewinnung weiterer Mitglieder oder durch Gründung des Vereins von vornherein durch mindestens sieben Gründungsmitglieder. Zudem ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Wenn diese im Gründungsprotokoll enthalten ist, so ist eine Abschrift des Gründungsprotokolls einzureichen.
3. Kosten
Das Gericht und der Notar berechnen ihre Kosten nach dem Geschäftswert. Die Gebühren sind je nach der Höhe des Geschäftswerts einer Tabelle in der Kostenordnung (KostO) zu entnehmen.
Wenn nicht genügend Anhaltspunkte für die Bestimmung des Geschäftswerts vorliegen, so ist der Geschäftswert gemäß § 30 Abs. 2 KostO regelmäßig mit 3.000 Euro anzunehmen. Je nach Fall kann dieser Wert niedriger oder höher sein. Nach einem Geschäftswert von 3.000 Euro beträgt eine volle Gebühr derzeit 26 Euro. Die Gerichtskosten für die Eintragung des Vereins betragen gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 KostO das Doppelte der vollen Gebühr, damit also für die erste Eintragung in diesem Rechenbeispiel 52 Euro. Zusätzlich entstehen Veröffentlichungskosten.
Die Notarkosten betragen für die Beglaubigung einer Unterschrift ein Viertel der vollen Gebühr, mindestens jedoch 10 Euro und höchstens 130 Euro (§§ 140, 33, 45 KostO).
VI. Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister
In das Vereinsregister werden nach § 64 BGB eingetragen:
– der Name des Vereins mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ oder nach abweichender Satzung in Kurzform „e. V.“,
– der Sitz,
– der Tag der Satzungserrichtung,
– die Namen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Vorstandsmitglieder,
– Regelungen in der Satzung, die die Vertretungsberechtigung des Vorstands und die Beschlussfassung betreffen.
Die Eintragung wird vom Amtsgericht veröffentlicht (§ 66 Abs. 1 BGB). Die Urschrift der Satzung wird dem Verein mit einer Bescheinigung der Eintragung zurückgegeben.
Mit der Eintragung in das Vereinsregister erwirbt der Verein Rechtspersönlichkeit als juristische Person (§ 21 BGB). Der bisherige Vorverein ist nun eine juristische Person. Der bisherige Vorverein wird eingetragener Verein (e.V.). Alle Rechte und Pflichten des Vorvereins gehen auf den eingetragenen Verein über.
VII. Einsicht ins Vereinsregister
Das Vereinsregister und die vom Verein beim Amtsgericht eingereichten Unterlagen, z. B. der Satzung des Vereins, kann jedermann beim Gericht kostenfrei einsehen (§ 79 Abs. 1 BGB).
Soweit die Vereinsregister von den Ländern bereits in maschineller Form geführt werden, können die Daten aus den Vereinsregistern auch elektronisch über das gemeinsame Registerportal der Bundesländer gegen eine geringe Gebühr im Internet abgerufen werden.
Laufender Betrieb eines Vereins
I. Mitgliederversammlung
Hier geht es um die Aufgaben, Einberufung, Rechtsstellung, Durchführung und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen in Vereinen.Hier geht es um die Aufgaben, Einberufung, Rechtsstellung, Durchführung und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen in Vereinen.
II. Vorstand
Jeder Verein muss einen Vorstand haben. Dieser kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. In diesem Kapitel geht es um die Rechtsstellung, die Aufgaben, die Bestellung und die Tätigkeit des Vorstandes. Mehr
III. Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten
Vereinsmitglieder haben sowohl Rechte als auch Pflichten. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, nicht vererblich und nicht verpfändbar. Mehr
IV. Spätere Änderungen im Verein
Im Laufe des Bestehens eines Vereins können sich die Verhältnisse eines Vereins ändern und neue Anforderungen an den Verein gestellt werden. Dies kann dazu führen, dass auch die Satzung des Vereins angepasst werden muss. Mehr
Ende des Vereins
Ebenso wie die Entstehung des eingetragenen Vereins als Rechtssubjekt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist auch seine Beendigung im Vereinsrecht geregelt. Die Beendigung eines eingetragenen Vereins setzt in der Regel seine Auflösung und in den meisten Fällen noch eine anschließende Liquidation voraus. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Verein auf andere Weise erlischt, z. B. durch eine Umwandlung.
Das Vereinsrecht enthält ausreichende Regelungen für die Beendigung des Vereins. Diese Regelungen haben vielfach zwingenden Charakter, so dass in diesem Bereich die Gestaltungsmöglichkeiten durch die Satzung begrenzt sind. Die gesetzlichen Regelungen ermöglichen auch ohne zusätzliche Satzungsbestimmungen eine geordnete Beendigung eines Vereins. Gleichwohl lohnt es sich bei Gründung des Vereins auch zu prüfen, inwieweit die gesetzlichen Regelungen zu Auflösung und Liquidation durch Satzungsbestimmungen für den jeweiligen Verein geändert, ergänzt oder ausgefüllt werden sollten. Insbesondere bei Vereinen, die nur für eine bestimmte Zeit errichtet werden, so dass schon bei der Gründung feststeht, dass sie in absehbarer Zeit auch wieder aufgelöst werden müssen, sollte überlegt werden, ob auch besondere Satzungsregelungen für die Beendigung des Vereins zu treffen sind.
I. Auflösung des Vereins
Ein Verein kann aus verschiedenen Gründen und auf verschiedene Arten aufgelöst werden. Die Rechtsfolgen der Auflösung sind aber weitgehend gleich.
II. Liquidation des Vereins
Wenn nach Auflösung eines Vereins noch seine Liquidation erforderlich ist, besteht der Verein nach § 49 Abs. 2 BGB bis zur Beendigung der Liquidation fort. Mit Eintritt in das Liquidationsstadium endet aber die werbende Vereinstätigkeit.
Wenn nach Auflösung eines Vereins noch seine Liquidation erforderlich ist, besteht der Verein nach § 49 Abs. 2 BGB bis zur Beendigung der Liquidation fort. Mit Eintritt in das Liquidationsstadium endet aber die werbende Vereinstätigkeit. Anstelle des bisherigen Vereinszwecks tritt der Abwicklungszweck, d. h. die Vereinstätigkeit ist dann darauf beschränkt, die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss an die Anfallberechtigten auszuzahlen.
Auch der Liquidationsverein hat noch seine Mitglieder und auch eine Mitgliederversammlung, die weiterhin einberufen kann. Auch während der Liquidation kann die Mitgliederversammlung noch die Vereinssatzung ändern. Die Mitgliederversammlung kann insbesondere auch Liquidatoren bestellen und abberufen. Sie kann, solange der Verein noch nicht beendet ist, und der Auflösungsgrund nicht entgegensteht, auch die Fortsetzung des Vereins beschließen, so dass dieser wieder zum werbenden Verein wird. Ein solcher Fortsetzungsbeschluss ist in der Regel immer möglich, wenn der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Fristablauf aufgelöst wurde.
1. Zuständigkeit für die Liquidation
Für die Liquidation eines Vereins sieht das Vereinsrecht mit den Liquidatoren ein besonderes Vereinsorgan vor. Sie treten als gesetzliches Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan an die Stelle des Vorstandes. „Geborene Liquidatoren“ sind die Vorstandsmitglieder, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für die Liquidation zuständig sind. Mit Eintritt des Vereins ins Liquidationsstadium werden die Vorstandsmitglieder zu den Liquidatoren. Ist
§ 48 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar oder dem Vorstand auch noch ausdrücklich in der Satzung die Aufgabe der Liquidation zugewiesen, dann besteht für die einzelnen Vorstandsmitglieder Amtskontinuität. Es bedarf keines besonderen Bestellungsaktes, um die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren zu machen.
Die Vereine können aber in der Satzung auch andere Personen zu Liquidatoren bestimmen oder die Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen. Wenn in der Satzung keine besonderen Regelungen für die Einsetzung dieser Liquidatoren getroffen wurden, sind sie nach den für die Bestellung des Vorstandes bestehenden Bestimmungen einzusetzen.
Hat ein aufgelöster Verein keine Liquidatoren und kann die Mitgliederversammlung auch keine bestellen, weil ohne die Liquidatoren kein Einberufungsorgan vorhanden ist, können Liquidatoren im Wege der Notbestellung nach § 48 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 29 BGB vom Amtsgericht bestellt werden.
2. Rechtstellung der Liquidatoren
Die Liquidatoren haben nach § 48 Abs. 2 BGB die Rechtstellung des Vorstands. Sie sind also das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan des Vereins. Ebenso wie Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung auch Liquidatoren nach § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich jederzeit abberufen. Auch die Liquidatoren können ihr Amt grundsätzlich jederzeit ohne Einhaltung einer Frist niederlegen.
Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis wird durch den Abwicklungszweck bestimmt. Hat ein Verein mehrere Liquidatoren, können diese Beschlüsse zur Geschäftsführung nach § 49 Abs. 3 BGB nur einstimmig fassen und den Verein nur gemeinsam vertreten.
Hinweis: Durch die Satzung kann aber eine andere Mehrheit für die Beschlussfassung und andere Arten der Vertretung bestimmt werden, insbesondere auch Mehrheits- oder Einzelvertretung für die Liquidatoren vorgesehen werden.
3. Aufgaben der Liquidatoren
Die Liquidatoren haben nach § 49 Abs. 1 BGB den Verein abzuwickeln, d.h. sie haben die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, die Forderungen des Vereins einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss an die Anfallberechtigten auszuzahlen.
Über ihre Tätigkeit haben die Liquidtoren der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Soweit die Satzung keine besonderen Regelungen trifft, ist nach §§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3, 666 BGB zumindest eine Schlussrechnung zu erteilen und ggf. einen Verteilungsplan für das verbleibende Vereinsvermögen aufzustellen. Dauert die Liquidation längere Zeit, so müssen die Liquidatoren auch das vorhandene Vereinsvermögen ordnungsgemäß verwalten, z. B. vorhandenes Kapital zinsbringend anlegen. Die Liquidatoren müssen auch entscheiden, wenn die Satzung dazu keine Regelung enthält, ob und wo Bücher und Schriften des Vereins nach der Beendigung aufbewahrt werden sollen. Sie können darüber aber auch die Mitgliederversammlung entscheiden lassen und dann deren Beschluss ausführen.
Sie haben nach § 50 Abs. 1 BGB die Auflösung des Vereins öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger des Vereins aufzufordern, ihre Ansprüche gegen den Verein anzumelden. Diese Bekanntmachung muss in dem vom Verein für seine Bekanntmachung bestimmten Bekanntmachungsblatt veröffentlicht werden. Hat der Verein kein Bekanntmachungsblatt in seiner Satzung bestimmt, ist die Bekanntmachung nach § 50a BGB in dem Bekanntmachungsblatt des Amtsgerichts nach § 66 BGB zu veröffentlichen.
Soweit den Liquidatoren die Vereinsgläubiger bekannt sind, haben sie diese nach § 50 Abs. 2 BGB durch besondere Mitteilung zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Bekannte Gläubiger sind alle Gläubiger, die mindestens einem der Liquidatoren in Person bekannt sind. Für die Mitteilung an die bekannten Gläubiger sieht das Gesetz keine besondere Form vor.
Hinweis: Es empfiehlt sich allerdings, eine schriftliche Mitteilung vorzusehen und diese so an den Gläubiger zu übermitteln, dass ihr Zugang im Streitfall auch bewiesen werden kann.
Erfüllen die Liquidatoren ihre Bekanntmachungspflichten aus § 50 BGB nicht und entsteht einem Gläubiger daraus ein Schaden, so sind sie, wenn sie schuldhaft gehandelt haben, diesem nach § 53 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Die Liquidatoren dürfen das Vereinsvermögen nach § 51 BGB frühestens ein Jahr nach Bekanntmachung der Auflösung auszahlen (Sperrjahr). Meldet sich ein Gläubiger einer bekannten Forderung nicht, so ist der geschuldete Betrag zu hinterlegen. Für Ansprüche, die noch nicht erfüllbar oder noch streitig sind, ist dem Gläubiger Sicherheit zu leisten.
Wenn die Gläubiger befriedigt oder gesichert sind, kann das restliche Vereinsvermögen nach Ablauf des Sperrjahres nach § 51 BGB an die Anfallberechtigten ausgezahlt werden. Wird das restliche Vereinsvermögen vor Ablauf des Sperrjahres ausgezahlt und entsteht einem Gläubiger daraus ein Schaden, so sind die Liquidatoren, wenn sie schuldhaft gehandelt haben, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
Hinweis: Es empfiehlt sich daher für Liquidatoren nicht, Vereinsvermögen schon vor Ablauf des Sperrjahres an die Anfallberechtigten auszuzahlen.
4. Abschluss der Liquidation
Mit der Verteilung des Liquidationsüberschusses an die Anfallberechtigten und der Durchführung sonstiger noch notwendiger Abwicklungsmaßnahmen, wie z. B. der Beendigung von Prozessen mit Gläubigern des Vereins, wird die Liquidation abgeschlossen.
Der Abschluss der Liquidation ist Voraussetzung für die Beendigung des Vereins. Mit der Beendigung des Vereins endet auch das Amt der Liquidatoren. Ist die Liquidation beendet, wird im Vereinsregister das Registerblatt des Vereins nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Vereinsregisterverordnung geschlossen. Das Registergericht kann das Registerblatt eines aufgelösten Vereins nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Vereinsregisterverordnung auch schließen, wenn während eines Jahres nach der Eintragung der Auflösung keine weitere Eintragung stattfand und eine schriftliche Anfrage des Registergerichts bei dem Verein unbeantwortet geblieben ist.
Allgemeine Hinweise zum Steuerrecht
Besondere Anforderungen an die Gründung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte können sich aus dem Steuerrecht ergeben, wenn ein Verein Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen will.
Steuervergünstigungen werden insbesondere gemeinnützigen Vereinen gewährt. Dies sind Vereine, die
- in gemeinnütziger Weise die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 AO),
- in mildtätiger Weise hilfsbedürftige oder einkommensschwache Personen selbstlos unterstützen (§ 53 AO) oder
- mit kirchlicher Tätigkeit die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts selbstlos fördern wollen (§ 54 AO).
Damit ein Verein von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt wird, müssen Vereinssatzung und -tätigkeit besondere Anforderungen erfüllen, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können. Weiterführende Hinweise dazu können Sie in den nachfolgend angegebenen Informationsmaterialien finden. Hinzuweisen ist dabei insbesondere auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO auf der Website des Bundesfinanzministeriums, Abgabenordnung auf Juris). Er enthält Anwendungshinweise zum Gemeinnützigkeitsrecht in den §§ 51 bis 68 AO. Mustersatzungsbestimmungen für gemeinnützige Vereine finden sich in der Anlage 1 zu § 60 AO.
Hinweis: Es ist ratsam, vor der Gründung eines gemeinnützigen Vereins mit dem zuständigen Finanzamt zu sprechen, das gegebenenfalls auch Hinweise auf weitere Förderungsmöglichkeiten für den Verein geben kann.
Weitere Informationen zum Vereinsrecht
- Vereinsgründung Hannover
- Verbandsrecht Anwalt
- Vereinsorgane
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beirat
- Ausfsichtsrat
- Vorstandshaftung
- gemeinnütziger Verein
- Sportverein
- Sportverband
- Vereinsauflösung, Vereinsliquidation
- Förderverein
- Mitgliedschaft