Medien genießen nach Artikel 5 des Grundgesetzes einen besonderen Schutz. Dort ist ein sehr umfassendes Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit verankert, das deutlich aufzeigt, wo die Grenzen staatlicher Einflussnahme liegen. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass Medien großen Einfluss besitzen. Sie informieren, unterhalten und vertreten Meinungen. Medien bilden nicht nur die Realität ab; sie prägen und gestalten auch die Realität. Angesichts der starken Position der Medien in unserer Informationsgesellschaft und ihrer hohen gesellschaftspolitischen Bedeutung bedarf es also – in den Grenzen des Artikels 5 – gewisser Korrektur und Regelung durch den Gesetzgeber.
Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht liegt in Deutschland bei den Ländern. Damit es für die bundesweiten elektronischen Medien (dazu gehören Hörfunk, Fernsehen und Online-Dienste) nicht 16 unterschiedliche Regelungen gibt, haben sich die Länder in Staatsverträgen über bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen verständigt. So gibt es eine Reihe verschiedener Rundfunkstaatsverträge (z.B. ARD-Staatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag). In Niedersachsen gibt es daneben für den landesweiten und regionalen/lokalen privaten Rundfunk das Niedersächsische Mediengesetz. Es regelt das Veranstalten von Rundfunk durch private Veranstalter, die Weiterverbreitung von Rundfunk und Mediendiensten in Kabelanlagen und die Zuordnung von Übertragungskapazitäten. Aufsichtsbehörde über den privaten Rundfunk ist die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM).
Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks (NDR) ist der NDR-Staatsvertrag. Der NDR ist öffentlich-rechtlicher Rundfunk und wird neben Niedersachsen von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein getragen. Die Programmaufsicht über den NDR hat der Rundfunkrat. Die Federführung in der Rechtsaufsicht wechselt turnusgemäß unter den vier Staatsvertragsländern. Für den Bereich der sog. Printmedien (das sind in erster Linie Zeitungen und Zeitschriften) gilt das Niedersächsische Pressegesetz. Darin sind beispielsweise das Informationsrecht und die Sorgfaltspflicht der Presse, die Anforderungen an ein Impressum und das Recht auf Gegendarstellung geregelt.