Zum Inhalt springen
Startseite » Bodenschutzrecht

Bodenschutzrecht

Bodenschutzrecht/ Bodenrecht (Umweltrecht des Boden)

Böden (durch die Vielzahl der unterschiedlichen Bodentypen und Bodeneigenschaften verwenden Bodenwissenschaftler den Begriff in der Mehrzahl) bilden ein verletzbares Teilsystem unserer Umwelt. Sie sind Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, filtern Niederschlagswasser auf dem Weg zum Grundwasser, stellen eine Regelgröße im Naturhaushalt dar und sind unersetzbares Kulturgut.

Böden nehmen aber auch Nutzungsfunktionen für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen ein. An jeden Quadratmeter werden die vielfältigsten Nutzungsansprüche gestellt – z. B. als Siedlungsraum, als Verkehrsträger, als landwirtschaftliche Nutzfläche, als Rohstofflagerstätte.

Diese Ansprüche an die Bodennutzung sind nicht immer mit seinen natürlichen Funktionen in Einklang zu bringen. Es ist leicht vorstellbar, dass letztlich alle Nutzungen unsere Böden auf vielfältige, mitunter schädliche Weise beeinflussen. Gleichzeitig sollten wir uns darüber bewusst sein, dass Böden kaum vermehrbar oder erneuerbar sind. Daher müssen sie mit höchster Priorität nach dem Prinzip der Vorsorge genutzt und geschützt werden.

Bundesbodenschutzgesetz

Das 1999 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzgesetz, BBodSchG) schafft in Verbindung mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und in Niedersachsen durch das ergänzende Niedersächsische Bodenschutzgesetz (NBodSchG) von 1999 hierfür die rechtlichen Grundlagen.

Eine umfassende Bodenvorsorge – im Sinne des Schutzes natürlicher Lebensgrundlagen und des Sicherstellens der vielfältigen Bodenfunktionen auch für künftige Generationen – ist darüber hinaus jedoch nur durch die Einhaltung folgender Grundprinzipien möglich:

  • Wirksamkeit auf der gesamten Fläche: Bodenschutz muss flächendeckend auf der gesamten Landesfläche erfolgen.
  • Schutz der natürlichen Bodenfunktionen: Die natürlichen Bodenfunktionen sind gegenüber den Nutzungsfunktionen vorrangig zu schützen, andernfalls ist auf Dauer auch die Nutzung nicht mehr möglich.
  • Begrenzung von Schadstoffeinträgen Menschen können nicht darauf verzichten, den Boden zu nutzen, doch sind Eintragsüberschüsse nur auf niedrigstem Niveau und zeitlich befristet tolerabel. Langfristig ist eine ausgeglichene Bilanz bei allen Schadstoffen anzustreben.
  • Begrenzung von sogenannten „nichtstofflichen” Bodenbelastungen Bodenerosion, Bodenverdichtung und Bodenversiegelung müssen vermieden, der Flächenverbrauch beschränkt werden.

Altlastensanierung

Erst in vergleichsweise wenigen Fällen sind Altlasten saniert worden. Hier wird in Zukunft der Schwerpunkt der Altlastenbearbeitung liegen.

Es wird zunehmend darauf ankommen, den nachsorgenden und vorsorgenden Bodenschutz zusammenzuführen, um Nachhaltigkeit beim Umgang mit dem Boden sicherzustellen.

Bodenrechtlicher Rahmen: